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Vorruhestand

Weniger Rente als gedacht

Von Norbert Kurth, 25.03.10, 09:24h

Frühere RWE-Mitarbeiter hatten bei Renteneintritt das Nachsehen. Solange sie Vorruheständler waren, war alles in Ordnung, bei Eintritt ins Rentenalter fehlte aber plötzlich Geld auf dem Konto, mit dem sie eigentlich gerechnet hatten.

Rhein-Erft-Kreis - Zuerst gingen sie mit 55 Jahren in den Ruhestand, dann schon mit 51. Dass sie beim Eintritt in die Rente mit 60 Jahren einen Abschlag hinnehmen mussten, war den Frühpensionären klar. Und dass die zusätzliche Betriebsrente aufgrund der Ruhegeldrichtlinien geringer ausfallen würde als bei den Kollegen, die mit 65 Jahren in den Ruhestand gehen. Doch dann stellte eine Reihe von ehemaligen RWE-Mitarbeitern fest, dass nach dem offiziellen Renteneintritt weniger Geld auf dem Konto ankam als gedacht. Besonders die Betriebsrente fiel geringer aus als erwartet. Und weil Proteste nichts halfen, zogen einige Vorruheständler vor Gericht.

Zunächst scheiterte ein ehemaliger Rheinbraun-Mitarbeiter im Jahr 2000 vor dem Kölner Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihm und anderen ehemaligen RWE-Mitarbeitern dann in zweiter Instanz aber Recht. "Die Kollegen sind sauer", heißt es hinter vorgehaltener Hand. Für einige Mitarbeiter geht es dabei um viel Geld - zwischen 100 und 200 Euro monatlich, wird geschätzt.

Hauptvorwurf der Rentner aus Kraftwerken und Tagebauen: RWE gehe davon aus, dass die Ruheständler das 65. Lebensjahr erreicht haben und eine entsprechende gesetzliche Rente bekommen. Von dieser aber hängt die betriebliche Rente ab. Ist die gesetzliche Rente hoch, fällt die betriebliche kleiner aus.

Ein Beispiel: Ein mit 55 Jahren ausgeschiedener Rheinbraun-Mitarbeiter geht mit 60 Jahren in Rente und erhält monatlich 1218,56 Euro. Wäre er erst mit 65 Jahren in Rente gegangen, hätte er 18 Prozent mehr auf dem Konto, nämlich 1486,44 Euro erhalten. Nach den Ruhegeldrichtlinien von RWE werden 50 Prozent der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente angerechnet.

Anders ausgedrückt: Die Betriebsrente wird um die Hälfte der tatsächlichen Altersrente gesenkt. Im genannten Beispiel müsse der Rentner von seiner (individuell sehr verschiedenen) Betriebsrente einen Abschlag von 609,44 Euro hinnehmen, wenn die tatsächliche Rente von 1218,66 Euro zugrundegelegt wird. Nimmt RWE aber die Rente, die mit 65 gezahlt worden wäre, als Basis, muss der Rentner einen Abschlag von 743,22 Euro hinnehmen. Ihm fehlen damit monatlich mehr als 130 Euro. Mehrfach ist das Landesarbeitsgericht in Köln den Klägern in zweiter Instanz gefolgt. Die 5. Kammer entschied am 23. Juni 2008 unter dem Aktenzeichen 5 Sa 438/08: "Sehen die Ruhegeldrichtlinien vor, dass das betriebliche Ruhegeld um die hälftige, dem Arbeitnehmer zustehende Sozialversicherungsrente vermindert werden soll, so ist bei einem Arbeitnehmer, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, die Hälfte der tatsächlich gezahlten Rente, nicht hingegen die Hälfte der fiktiven Rente, die der Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt hätte, von dem betrieblichen Ruhegeld abzuziehen."

"Keine Auskunft"

Der Frechener Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jürgen Höser bestätigte zwar, dass er einige ehemalige Arbeitnehmer vertritt, will aber zu den laufenden Verfahren keine weitere Auskunft geben, denn: Die Urteile des Landesarbeitsgerichts sind noch nicht rechtskräftig. RWE hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Die Entscheidungen stehen noch aus. Sollten die Ruheständler auch dort bestätigt werden, kämen erhebliche Nachzahlungen auf das Unternehmen zu. Wie viel, ist unklar. Denn Nachfragen beim eigens eingerichteten RWE-Pensionsfonds blieben ergebnislos. "Wir geben in diesem laufenden Verfahren keine Auskunft", hieß es.

Quelle: Kölner - Stadt - Anzeiger

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Chronik der Ortsgruppe

Eine Chronik über die Gründung und die Geschichte der Ortsgruppe Elsdorf steht zur Verfügung und wird jährlich fortgeschrieben.
Bei Interesse bitte hier Chronik bestellen, und die Adresse eingeben.
Sie wird dann in wenigen kostenlosTagen zugestellt. 

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Neuer Service für IGBCE Mitglieder


IGBCE Mitglieder im Bezirk Alsdorf erhalten kostenlos eine Erstberatung im Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht etc., die normalerweise nicht im Leistungskatalog der IGBCE enthalten sind. Mitglieder, die diese Leistung in Anspruch nehmen möchten, müssen vorab eine entsprechende Bescheinigung bei der Bezirksleitung Alsdorf anfordern und bei Vereinbarung eines Termins die entsprechende Kanzlei auf die IGBCE-Mitgliedschaft aufmerksam machen.
Für den Bereich des Rhein-Erft-Kreises ist folgende Kanzlei für eine kostenlose Erstberatung zuständig:
Rechtsanwalt
Hans-Jakob Muckes II
Franz-Hennes-Str. 22
50226 Frechen
Tel. 02234 / 202890
Fax 02234 / 205488 

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Geborgenheit behalten

Geborgenheit behalten - Mitglied werden


Frauen und Männer, deren Ehepartner Mitglied der IG BCE waren, können nach dem Tod des Partners Mitglied der Gewerkschaft werden und damit die Anbindung an die Ortsgruppe behalten.

Als Mitglied der IG BCE stehen ihnen folgende Leistungen zu:
Teilnahme an allen Veranstaltungen der Ortsgruppe.
Rechtsschutz durch die IG BCE bei Streitigkeiten im Sozialrecht. Die Prozeßkosten werden von der IG BCE übernommen.
Weltweiter Schutz im Falle eines Unfalles (Freizeit- Unfallversicherung) einschließlich Krankenhaustagegeld.

Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich bei Witwen auf 3,00 Euro pro Monat.
Bei Witwern richtet sich der Beitrag nach der Höhe der Rente. Bei nicht knappschaftlich Versicherten wird der Beitrag um die 6,00 Euro pro Monat (je nach Höhe der Rente auch weniger) betragen.

Aufnahmeanträge bei den Mitgliedern des Vorstandes oder den Knappschaftsältesten.  

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Freizeit - Unfallversicherung

Längerer Urlaub und kürzere Arbeitszeit bringen mehr Freizeit. Mehr Freizeit heißt aber auch mehr Unfälle, ob auf der Urlaubsfahrt, beim Bergsteigen, beim Skilaufen oder beim Schwimmen. Die Freizeitunfallversicherung wird ab dem 11. Oktober 1997 in der IGBCE für alle Mitglieder gewährt.  

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Antragsvoraussetzung für Freizeit - Unfallversicherung
Für das Mitglied muß
a) eine mindestens zwölfmonatige Mitgliedschaft in der IGBCE bzw. vorher in einer anerkannten Einzelgewerkschaft bestehen,
b) eine satzungsmäßige Beitragszahlung gewährleistet sein und
c) es darf kein Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten bestehen. 

2

Umfang des Versicherungsschutzes
a) Versichert ist jeder Unfall, des sich während der Freizeit, also außerhalb des direkten Weges nach und von der Arbeitstätte ereignet und der mindestens einen 48 - stündigen (an drei Kalendertagen) Krankenhausaufenthalt verursacht oder eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) befürchten läßt oder den Tod zur Folge hat.
b) Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
c) Die Benutzung von Flugzeugen bei Reise- und Rundflügen ist mitversichert. 

3

Leistungen der Freizeit - Unfallversicherung
a) Unfall - Krankenhaustagegeld
Ein Unfall - Krankenhaustagegeld wird für jeden Freizeitunfall mit der Folge eines stationären Krankenhausaufenthaltes in Höhe des 30-fachen Monatsbeitrags als einmalige Entschädigung gewährt. Höchstens dürfen jedoch 100,00 DM pro Tag der stationären Behandlung gezahlt werden.
Voraussetzung für die Zahlung des Krankenhaustagegeldes ist, daß das Mitglied wegen eines außerberuflichen Unfalls mindestens 48 Stunden (an drei Kalendertagen, da Aufnahme- und Entlassungstag jeweils als ein Kalendertag gerechnet werden) in einem Krankenhaus Aufnahme gefunden hat.
Kein Krankenhaustagegeld wird bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Kuranstalten und Heilstätten gezahlt.
b) Invalidität - Entschädigung
Die Invaliditätsentschädigung wird in einer Höhe des 500-fachen Monatsbeitrages - mindestens aber 2.500,00 DM - als einmalige Entschädigung bei Ganzinvalidität, bei Teilinvalidität von mindestens 20% der dem Grad der Invalidität entsprechender Teil.
Ansprüche auf Invalidität - Entschädigung müssen durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens begründet sein.
Für Rentner, die nicht mehr in Arbeit stehen und Rentenbeiträge zahlen, ist eine Invalidität - Entschädigung ausgeschlossen (Ausnahme Rentner, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Vollbeiträge entrichten).
c) Todesfall Entschädigung
Die Todesfallentschädigung wird in Höhe des 200-fachen Monatsbeitrages des Mitgliedes gewährt.
Als Monatsbeitrag gilt der Durchschnittsbeitrag, der sich aus den letzten zwölf Monaten ergibt.  

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Einschränkende Merkmale
a) Während einer beitragsfreien Zeit ruht der Versicherungsschutz (z. B. Wehr- o. Zivildienst, Bezug Erziehungsgeld. Der Versicherungsschutz kann bei entsprechender Beitragszahlung auch aufrecht erhalten werden.
b) Wird die Todesfall - Entschädigung aus der Freizeitunfall - Versicherung gewährt, besteht kein Anspruch mehr auf Hinterbliebendenbeihilfe.
c) Risiko - Sportarten wie z. B. Fallschirmspringen sind nicht versichert. 

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Beantragung von Versicherungsleistungen
Die Beantragung von Versicherungsleistungen muß immer über die zuständige Bezirksleitung vorgenommen werden.
Zur Beantragung von Versicherungsleistungen liegen zwei Formulare bei
a) Unfallmeldung
b) Bericht über Unfalltod
Die erforderlichen Formulare sind in der zuständigen Bezirksleitung abzufordern. 

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